Es erscheint folglich höchst unwahrscheinlich, dass eine allfällige Einvernahme dieser Personen («Freund», «verschiedenen Personen»), neue glaubhafte relevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller ohnehin, dass er nicht einzig von diesen drei Personen belastet wurde (vgl. dazu Ziff. 1.2.1 ff. des Urteils vom 4. Dezember 2015). Zudem weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 zu Recht darauf hin, dass die 2. Strafkammer in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2015 nicht auf die Aussagen von E.________ abstellte und bezüglich der Aussagen von