So konnte der Gesuchsteller – selbst auf entsprechenden Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 hin – den angesprochenen Freund resp. die «verschiedenen» Personen, welche seine Behauptung angeblich stützen würden, weder namentlich nennen noch hat er nähere Ausführungen hierzu gemacht. Es erscheint folglich höchst unwahrscheinlich, dass eine allfällige Einvernahme dieser Personen («Freund», «verschiedenen Personen»), neue glaubhafte relevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden.