Soweit sich der Gesuchsteller sodann auf einen «Freund» resp. auf «verschiedene Personen» beruft, welcher bzw. welche bestätigen könne/könnten, dass er von D.________, B.________ und E.________ zu Unrecht beschuldigt worden sei, hat er – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. So konnte der Gesuchsteller – selbst auf entsprechenden Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 hin – den angesprochenen Freund resp.