1165 der Akten SK 15 205). Es ist der Generalstaatsanwaltschaft daher zuzustimmen, dass eine andere Würdigung der Aussagen von D.________ das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 von vornherein nicht wesentlich erschüttern könnte.