Diese Aussage schliesst, auch wenn sie eher allgemein gehalten ist, die Täterschaft des Gesuchstellers in keiner Weise aus. Hinzu kommt, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2015 bzw. in der entsprechenden Begründung auch nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt, sondern vielmehr festgehalten hat, dass dieser das Tatgeschehen nicht selber beobachtet habe (Ziff. 1.2.6 auf S. 17 des besagten Urteils, pag. 1165 der Akten SK 15 205).