– entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zugegeben hat, in Bezug auf den Vorfall vom 12. September 2010 gelogen zu haben (pag. 29 ff.). Seine Antwort auf die Frage, ob er jemals gesehen habe, wie der Gesuchsteller gewalttätig geworden sei, beantwortete er mit «Ich weiss, dass er ziemlich aufbrausend sein kam (recte: kann). Die Polizei hat ja meine Wohnung gestürmt, da sie an einer Goa-Party in X.________ waren und dort jemanden zusammengeschlagen haben. […]». Diese Aussage schliesst, auch wenn sie eher allgemein gehalten ist, die Täterschaft des Gesuchstellers in keiner Weise aus.