5 beanstandet werden. Dazu standen dem Gesuchsteller vielmehr die Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht und der Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung, welche er auch in Anspruch nahm. Einwände gegen die Beweiswürdigung hätte er in diesen ordentlichen Verfahren erheben müssen. Soweit der Gesuchsteller vorliegend die Beweiswürdigung durch das Gericht rügt, macht er keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen.