14. Der Gesuchsteller bringt sodann vor, dass die Aussagen gewisser Personen (insb. die Aussagen von F.________, G.________ und H.________) nicht resp. falsch «gewertet» worden seien. Dieses Vorbringen läuft auf eine Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren heraus, was unzulässig ist. Denn im Ergebnis wendet sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge einzig gegen die vom Obergericht des Kantons Bern vorgenommene Beweiswürdigung. Das Würdigen des vorhandenen Beweismaterials und die Durchführung von allfälligen ergänzenden Beweismassnahmen sind typischerweise Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens.