Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass und inwiefern der Umstand, wonach der damalige amtliche Verteidiger angeblich keine Akteneinsicht verlangt und keine Beweisanträge gestellte habe (vgl. pag. 1), geeignet sein könnte, das Beweisergebnis, auf das sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Vorliegend ist die Rüge der ungenügenden Verteidigung demnach revisionsrechtlich unbeachtlich.