Die vom Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung ist demnach nicht revisionsrelevant, zumal er in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die angeblich unzureichende Verteidigung den materiell rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich kompromittiert haben könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass und inwiefern der Umstand, wonach der damalige amtliche Verteidiger angeblich keine Akteneinsicht verlangt und keine Beweisanträge gestellte habe (vgl. pag. 1), geeignet sein könnte, das Beweisergebnis, auf das sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern.