6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5 und 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die vom Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung ist demnach nicht revisionsrelevant, zumal er in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die angeblich unzureichende Verteidigung den materiell rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich kompromittiert haben könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2).