13. Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten. Verfahrensmängel bzw. Verfahrensverstösse sind nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtmittelverfahren geltend gemacht werden. Die nachträgliche Erkenntnis über eine ungenügende Verteidigung als solche ist keine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO (Urteile des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5 und 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1).