12. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten