___ und D.________ diese «Sache rumerzählt» hätten. Zu seinem Nachteil könne er sich nicht an diesen Abend erinnern. Aber die Beweislage sei für ihn «nicht ganz sicher, um dieses Urteil bestehen zu lassen». Nun lägen Aussagen von D.________ vor, welche belegen würden, dass dieser gelogen habe. Es sei davon auszugehen, dass D.________ im Jahr 2011 «wohl überall belastende Aussagen» gegen ihn (den Gesuchsteller) getätigt habe. Auch B.________ habe Gründe gehabt, ihn fälschlicherweise zu belasten.