11. In seiner Replik vom 17. März 2022 macht der Gesuchsteller im Wesentlichen eine ungenügende Verteidigung im Strafverfahren geltend, da sein damaliger amtlicher Verteidiger nicht in seinem Interesse gehandelt habe. Im Weiteren führte er aus, dass D.________ und B.________ täglich mit ihm zusammen gewesen seien. Im Jahr 2011 hätten sie sich dann zerstritten, was auch der Grund dafür sei, dass sie ihn zu Unrecht beschuldigt hätten. Soweit er wisse, habe ihn kein anderer Augenzeuge – mit Ausnahme von B.________ und D.________ – als Täter erkannt oder beschuldigt. Es sei für ihn schwierig zu beweisen, dass B.________ und D.____