___ kein Gewicht zugemessen und sei ferner zum Schluss gekommen, dass B.________ den Gesuchsteller nur so weit belastet habe, als dies nötig gewesen sei, um seinen Bruder I.________ von jeglichem Tatverdacht zu befreien. Auch hier sei demnach nicht ersichtlich, dass eine weitere Infragestellung von deren Aussagen die Erkenntnisse im Urteil vom 4. Dezember 2015 umzustossen vermöchten. Insgesamt gelinge es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, glaubhaft zu machen, dass neue Tatsachen und Beweismittel bestünden, die das Fundament des angefochtenen Entscheids erschüttern könnten (pag. 65 ff.).