___ und E.________ anbelange, würden die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Beweismittel «Aussagen eines Freundes» und «von verschiedenen Personen gehört» sehr unspezifisch bleiben. Weder würden die Personen, welche dazu angeblich Aussagen machen könnten, namentlich genannt, noch werde spezifiziert, was diese Personen konkret aussagen könnten. Damit seien neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einmal glaubhaft gemacht. Zudem habe die 2. Strafkammer den Aussagen von E.________ kein Gewicht zugemessen und sei ferner zum Schluss gekommen, dass B._____