10. Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Vorbringen des Gesuchstellers in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 zusammengefasst entgegen, dass die Aussagen von D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 einen anderen Sachverhalt betreffen würden. Zudem habe die 2. Strafkammer in ihrem Urteil SK 15 205 nicht wesentlich auf die Aussagen von D.________ abgestellt, da dieser das Tatgeschehen nicht selber beobachtet habe (pag. 65 ff.). Eine andere Würdigung seiner Aussagen könne das fragliche Urteil damit von vornherein nicht wesentlich erschüttern. Was sodann die Aussagen von B.________ und E.______