9. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vor, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Als «neue Erkenntnisse» macht er zusammengefasst geltend, dass D.________ anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 zugegeben habe, in Bezug auf ihn (den Gesuchsteller) gelogen zu haben. Interessant sei auch, dass dieser gesagt habe «Sie hätten jemanden zusammengeschlagen». D.________ habe ihn (den Gesuchsteller) in diesem Verfahren zu Unrecht belastet.