Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisionsgesuch wird daher grundsätzlich eingetreten (vgl. aber die nachfolgenden Ziff. 13 und 14). Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. III.