8. Das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand (eine Revision des Urteils des BGer 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017 kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht in seinem Urteil weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat; vgl. dazu etwa Urteil des BGer 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.2). Der Gesuchsteller ist als Beschuldigter resp.