7. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2022 mit, es sei vorgesehen, ohne weiteren Schriftenwechsel über die vom Gesuchsteller gestellten Anträge bzw. dessen Revisionsgesuch zu befinden (pag. 105 f.). Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen. II.