6. In seiner Replik vom 17. März 2022 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (er wiederholte insbesondere auch seinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Er ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte 2 sinngemäss die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Schliesslich verlangte er die Aufhebung des «Strafvollzugsbefehls vom 28. Februar 2022» (pag. 99 ff.).