5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. Weiter teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass bei der aktuellen Aktenlage vorgesehen sei, nach Eingang einer allfälligen Stellungahme des Gesuchstellers bzw. spätestens nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Replik auf schriftlichem Wege über den Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie das Revisionsgesuch zu entscheiden (pag. 73 f.).