3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs bzw. um Aufschub des Vollzugs des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 ab. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch sowie zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 49 ff.).