2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In seiner Begründung stützte er sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, dem Revisionsgesuch sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 1 ff.).