Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 106 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 21. Februar 2022 gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. De- zember 2015 (SK 15 205) Erwägungen: I. 1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach A.________ (nach- folgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (SK 15 205-208) der ver- suchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 12. September 2010 in Bern, zum Nachteil von C.________, schuldig. Sie verurteil- te ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen wa- ren bzw. sind. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 19. Januar 2017 ab, so- weit es auf das Rechtsmittel eintrat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017; Akten SK 15 205 pag. 1149 ff.). Das Urteil vom 4. Dezember 2015 gegen den Gesuchsteller erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In seiner Begrün- dung stützte er sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, dem Revisionsgesuch sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 1 ff.). 3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs bzw. um Aufschub des Vollzugs des Urteils der 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 ab. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch sowie zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 49 ff.). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 1. März 2022, der Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie das Revisionsgesuch seien abzuwei- sen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 65 ff.). 5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. Weiter teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass bei der aktuellen Akten- lage vorgesehen sei, nach Eingang einer allfälligen Stellungahme des Gesuchstel- lers bzw. spätestens nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Replik auf schriftli- chem Wege über den Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie das Revisionsge- such zu entscheiden (pag. 73 f.). 6. In seiner Replik vom 17. März 2022 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (er wiederholte insbesondere auch seinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Er ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte 2 sinngemäss die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Schliesslich verlangte er die Aufhebung des «Strafvollzugsbefehls vom 28. Februar 2022» (pag. 99 ff.). 7. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2022 mit, es sei vorgesehen, ohne weiteren Schriftenwechsel über die vom Gesuchsteller ge- stellten Anträge bzw. dessen Revisionsgesuch zu befinden (pag. 105 f.). Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen. II. 8. Das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezem- ber 2015 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand (eine Revision des Urteils des BGer 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017 kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht in seinem Urteil weder die vorinstanzliche Feststellung des Sach- verhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat; vgl. da- zu etwa Urteil des BGer 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.2). Der Gesuch- steller ist als Beschuldigter resp. Verurteilter durch den Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und die damit einhergehende Verurteilung per- sönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kammer ist als Berufungsge- richt für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisionsgesuch wird daher grundsätzlich eingetreten (vgl. aber die nachfolgenden Ziff. 13 und 14). Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. III. 9. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vor, es würden neue Tatsa- chen und Beweismittel vorliegen, die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Als «neue Erkenntnisse» macht er zusammengefasst geltend, dass D.________ anlässlich seiner Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 zuge- geben habe, in Bezug auf ihn (den Gesuchsteller) gelogen zu haben. Interessant sei auch, dass dieser gesagt habe «Sie hätten jemanden zusammengeschlagen». D.________ habe ihn (den Gesuchsteller) in diesem Verfahren zu Unrecht belastet. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht von dieser Aussage keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe er von verschiedenen Personen erfahren, dass D.________, E.________ und B.________ gegenüber Drittpersonen geäussert hätten, dass sie ihn (den Gesuchsteller) absichtlich beschuldigt hätten, um ihn los- zuwerden. Dies könne ein Freund gerne auch zu Protokoll geben. Die Aussagen von F.________, G.________ und H.________ seien aus seiner Sicht nicht gewer- tet worden. Das Opfer habe auch andere Personen als Täter erkannt. Er (der Ge- 3 suchsteller) habe eine sehr hohe Strafe kassiert und sei fest davon überzeugt, in diesem Verfahren keine Straftat begangen zu haben (pag. 1 ff.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Vorbringen des Gesuchstellers in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 zusammengefasst entgegen, dass die Aussagen von D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 einen anderen Sachverhalt betreffen würden. Zudem habe die 2. Strafkam- mer in ihrem Urteil SK 15 205 nicht wesentlich auf die Aussagen von D.________ abgestellt, da dieser das Tatgeschehen nicht selber beobachtet habe (pag. 65 ff.). Eine andere Würdigung seiner Aussagen könne das fragliche Urteil damit von vornherein nicht wesentlich erschüttern. Was sodann die Aussagen von B.________ und E.________ anbelange, würden die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Beweismittel «Aussagen eines Freundes» und «von verschiede- nen Personen gehört» sehr unspezifisch bleiben. Weder würden die Personen, welche dazu angeblich Aussagen machen könnten, namentlich genannt, noch wer- de spezifiziert, was diese Personen konkret aussagen könnten. Damit seien neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einmal glaubhaft gemacht. Zudem habe die 2. Strafkammer den Aussagen von E.________ kein Gewicht zugemessen und sei ferner zum Schluss gekommen, dass B.________ den Gesuchsteller nur so weit belastet habe, als dies nötig gewesen sei, um seinen Bruder I.________ von jegli- chem Tatverdacht zu befreien. Auch hier sei demnach nicht ersichtlich, dass eine weitere Infragestellung von deren Aussagen die Erkenntnisse im Urteil vom 4. De- zember 2015 umzustossen vermöchten. Insgesamt gelinge es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, glaubhaft zu machen, dass neue Tatsachen und Beweismittel bestünden, die das Fundament des angefochtenen Entscheids erschüttern könnten (pag. 65 ff.). 11. In seiner Replik vom 17. März 2022 macht der Gesuchsteller im Wesentlichen eine ungenügende Verteidigung im Strafverfahren geltend, da sein damaliger amtlicher Verteidiger nicht in seinem Interesse gehandelt habe. Im Weiteren führte er aus, dass D.________ und B.________ täglich mit ihm zusammen gewesen seien. Im Jahr 2011 hätten sie sich dann zerstritten, was auch der Grund dafür sei, dass sie ihn zu Unrecht beschuldigt hätten. Soweit er wisse, habe ihn kein anderer Augen- zeuge – mit Ausnahme von B.________ und D.________ – als Täter erkannt oder beschuldigt. Es sei für ihn schwierig zu beweisen, dass B.________ und D.________ diese «Sache rumerzählt» hätten. Zu seinem Nachteil könne er sich nicht an diesen Abend erinnern. Aber die Beweislage sei für ihn «nicht ganz sicher, um dieses Urteil bestehen zu lassen». Nun lägen Aussagen von D.________ vor, welche belegen würden, dass dieser gelogen habe. Es sei davon auszugehen, dass D.________ im Jahr 2011 «wohl überall belastende Aussagen» gegen ihn (den Gesuchsteller) getätigt habe. Auch B.________ habe Gründe gehabt, ihn fäl- schlicherweise zu belasten. 12. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil be- schwerte Person dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Ent- scheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten 4 Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 410 StPO). Die neuen Tat- sachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsäch- lichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile des BGer 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1 und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 413 StPO). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zuläs- sigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 S. 138; je mit Hinweisen). 13. Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten. Verfah- rensmängel bzw. Verfahrensverstösse sind nicht mittels Revision korrigierbar, son- dern müssen im ordentlichen Rechtmittelverfahren geltend gemacht werden. Die nachträgliche Erkenntnis über eine ungenügende Verteidigung als solche ist keine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO (Urteile des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5 und 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die vom Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung ist demnach nicht revisionsrelevant, zumal er in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die angeblich unzureichende Verteidigung den ma- teriell rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich kompromittiert haben könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass und inwiefern der Umstand, wonach der damalige amtliche Verteidiger angeblich keine Akteneinsicht verlangt und keine Beweisanträge ge- stellte habe (vgl. pag. 1), geeignet sein könnte, das Beweisergebnis, auf das sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Vorliegend ist die Rüge der ungenügenden Verteidigung demnach revisionsrechtlich unbeachtlich. 14. Der Gesuchsteller bringt sodann vor, dass die Aussagen gewisser Personen (insb. die Aussagen von F.________, G.________ und H.________) nicht resp. falsch «gewertet» worden seien. Dieses Vorbringen läuft auf eine Kritik an der Beweis- würdigung im Strafverfahren heraus, was unzulässig ist. Denn im Ergebnis wendet sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge einzig gegen die vom Obergericht des Kan- tons Bern vorgenommene Beweiswürdigung. Das Würdigen des vorhandenen Be- weismaterials und die Durchführung von allfälligen ergänzenden Beweismassnah- men sind typischerweise Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht 5 beanstandet werden. Dazu standen dem Gesuchsteller vielmehr die Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht und der Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfü- gung, welche er auch in Anspruch nahm. Einwände gegen die Beweiswürdigung hätte er in diesen ordentlichen Verfahren erheben müssen. Soweit der Gesuchstel- ler vorliegend die Beweiswürdigung durch das Gericht rügt, macht er keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen. 15. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen «Erkenntnisse» vermögen die im Urteil SK 15 205 vom 4. Dezember 2015 vorgenommene Beweiswürdigung schliesslich nicht zu erschüttern. So ist in Bezug auf die Einvernahme von D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 vorab festzuhalten, dass es hierbei um einen anderen Sachverhalt ging (Handyver- träge) und D.________ – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zu- gegeben hat, in Bezug auf den Vorfall vom 12. September 2010 gelogen zu haben (pag. 29 ff.). Seine Antwort auf die Frage, ob er jemals gesehen habe, wie der Ge- suchsteller gewalttätig geworden sei, beantwortete er mit «Ich weiss, dass er ziem- lich aufbrausend sein kam (recte: kann). Die Polizei hat ja meine Wohnung ge- stürmt, da sie an einer Goa-Party in X.________ waren und dort jemanden zu- sammengeschlagen haben. […]». Diese Aussage schliesst, auch wenn sie eher allgemein gehalten ist, die Täterschaft des Gesuchstellers in keiner Weise aus. Hinzu kommt, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ih- rem Urteil vom 4. Dezember 2015 bzw. in der entsprechenden Begründung auch nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt, sondern vielmehr festgehalten hat, dass dieser das Tatgeschehen nicht selber beobachtet habe (Ziff. 1.2.6 auf S. 17 des besagten Urteils, pag. 1165 der Akten SK 15 205). Es ist der General- staatsanwaltschaft daher zuzustimmen, dass eine andere Würdigung der Aussa- gen von D.________ das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 von vornherein nicht wesentlich erschüttern könnte. Soweit sich der Gesuchsteller sodann auf einen «Freund» resp. auf «verschiedene Personen» beruft, welcher bzw. welche bestätigen könne/könnten, dass er von D.________, B.________ und E.________ zu Unrecht beschuldigt worden sei, hat er – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. So konnte der Gesuchsteller – selbst auf entsprechenden Hinweis der General- staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 hin – den angespro- chenen Freund resp. die «verschiedenen» Personen, welche seine Behauptung angeblich stützen würden, weder namentlich nennen noch hat er nähere Aus- führungen hierzu gemacht. Es erscheint folglich höchst unwahrscheinlich, dass ei- ne allfällige Einvernahme dieser Personen («Freund», «verschiedenen Personen»), neue glaubhafte relevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Im Übrigen ver- kennt der Gesuchsteller ohnehin, dass er nicht einzig von diesen drei Personen be- lastet wurde (vgl. dazu Ziff. 1.2.1 ff. des Urteils vom 4. Dezember 2015). Zudem weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 zu Recht darauf hin, dass die 2. Strafkammer in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2015 nicht auf die Aussagen von E.________ abstellte und bezüglich der Aussagen von 6 B.________ berücksichtigte, dass dieser den Gesuchsteller nur so weit belastete, als nötig war, um seinen Bruder zu schützen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwie- fern eine andere Würdigung der Aussagen von E.________ und B.________ die Erkenntnisse im Urteil vom 4. Dezember 2015 zu erschüttern vermöchten. Die vom Gesuchsteller eingebrachten neuen Beweismittel sind nach dem Gesag- ten in keiner Weise geeignet, das Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 4. Dezember 2015 zu erschüttern. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, glaub- haft zu machen, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Be- weismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 15 205 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizu- führen. 16. Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist nach dem Gesagten of- fensichtlich nicht gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beurteilung des Antrags auf Aufhebung des Strafvollzugsbe- fehls vom 28. Februar 2022 (recte wohl: des Vollzugsaufgebots per 28. Februar 2022) wird damit hinfällig, unabhängig von der Frage, ob die Revisionsinstanz hier- für überhaupt zuständig wäre. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. IV. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung 17. Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Replik vom 17. März 2022, pag. 99). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft unter Umständen unentgeltliche Rechtspflege. Diese (nicht zu verwechseln mit der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung) ist mit der ge- nannten Bestimmung für den gesamten Strafprozess abschliessend geregelt und wird ausschliesslich der Privatklägerschaft für die adhäsionsweise Geltendma- chung von Zivilforderungen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.). Dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten steht dieses Institut nicht offen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. 18. Der Gesuchsteller ersucht ferner sinngemäss um Beiordnung einer amtlichen Ver- teidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtli- chen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung namentlich gebo- ten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in 7 tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuch- steller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prü- fen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hin- weisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe liegt kein Bagatellfall vor. Der Gesuchstel- ler machte indes keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und hat damit sei- ne Mittellosigkeit nicht belegt. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich jedoch abschliessende Erwägungen zum Thema Mittellosigkeit, oder gar eine Aufforderung an den Gesuchsteller, seine Mittellosigkeit zu belegen: Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch konnte der Ge- suchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet wären, einen Frei- spruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, nicht ansatzweise glaubhaft machen. Das Revisionsgesuch ist somit als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädi- gung. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstands- los. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 8. April 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden i.V. Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9