und in Anwendung der aArt. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, sowie 51 StGB und Art. 139 Ziff. 1 und 2, 147 Abs. 1, 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden [erstinstanzlichen] Verfahrenskosten, ausmachend CHF 17'403.80.