15.3 Privatklägerin Eine Entschädigung der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Weitere Verfügungen 16. Der Beschuldigte wurde am 16. Januar 2018 erkennungsdienstlich erfasst (PCN .________; pag. 09 005 001 ff.). Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 17. Für die Eröffnungsformel wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.