_ vom 6. Juni 2024 (pag. 20768 ff.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 3'858.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'858.00 im Umfang von 50%, ausmachend CHF 1'929.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15.3 Privatklägerin