16 15.2 Verteidigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 17. November 2021 (pag. 20 145 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Fürsprecher A.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 28'510.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.