sie belaufen sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Verfahrens auf CHF 1’500.00. Nach Berufungsrückzug des Beschuldigten bzw. Wegfall der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung war aufgrund der privatklägerischen Berufung einzig noch die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte strittig. Da die Privatklägerin mit ihrem diesbezüglichen Antrag im Berufungsverfahren unterliegt, sind ihr die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, aufzuerlegen. 14.3 Art. 442 Abs. 4 StPO