15 Der Beschuldigte zog seine am 29. November 2021 angemeldete Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Schreiben vom 29. Januar 2024 zurück. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die bis zu seinem Berufungsrückzug entstandenen anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen; sie belaufen sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Verfahrens auf CHF 1’500.00.