14. Verfahrenskosten 14.1 Erste Instanz Die erstinstanzliche Kostenausscheidung und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'403.80 sind rechtskräftig (vgl. Ziff. 6. hiervor). 14.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).