Da eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB nicht in Frage kommt (vgl. Ziff. 13.1 hiervor), sind die fraglichen Vermögenswerte von insgesamt CHF 18'463.85 zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 14. hiernach) zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO sowie Art. 442 Abs. 4 StPO). VI. Kosten und Entschädigungen