Unter den gegebenen Umständen kann schliesslich offenbleiben, ob mit der zusätzlichen (nicht beantragten) Festlegung einer Ersatzforderung nicht auch das Verschlechterungsverbot verletzt wäre. 13.2 Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte die hiervor genannten Vermögenswerte – wie bereits erwähnt – u.a. zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. Da eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB nicht in Frage kommt (vgl. Ziff.