b StGB bei eingezogenen Vermögenswerten/Gegenständen mit Deliktskonnex der Fall wäre. Ein Aussonderungsrecht zu Gunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wäre die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 440 vom 3. Juni 2022 E. 101). Unter den gegebenen Umständen kann schliesslich offenbleiben, ob mit der zusätzlichen (nicht beantragten) Festlegung einer Ersatzforderung nicht auch das Verschlechterungsverbot verletzt wäre.