Der guten Ordnung halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bzw. der fragliche Absatz denn auch nicht darauf ausgelegt ist, als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Anspruch unter Umgehung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes vorwegzunehmen. Selbst wenn eine Ersatzforderung ausgesprochen und diese der Privatklägerin zur Anrechnung an die Zivilforderung zugesprochen würde, wäre ihr der beschlagnahmte Betrag nicht einfach auszuhändigen bzw. auszuzahlen, wie dies in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB bei eingezogenen Vermögenswerten/