14 ist. Eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB ist demnach nicht möglich. Der guten Ordnung halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bzw. der fragliche Absatz denn auch nicht darauf ausgelegt ist, als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Anspruch unter Umgehung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes vorwegzunehmen.