Die Vorinstanz hat keine Ersatzforderung ausgesprochen. Entsprechendes wurde von der Privatklägerin oberinstanzlich nicht beantragt resp. gerügt, wobei eine Ersatzforderung ohnehin auch im Berufungsverfahren nicht festgelegt werden könnte, zumal deren effektive Höhe (finanzieller Profit des Beschuldigten) nicht bestimmbar