StGB verbleibt. Nicht deliktskonnexe Vermögenswerte können – wie bereits erwähnt – höchstens indirekt nach Beschlagnahme und SchKG-Vollstreckung der Ersatzforderung zu Gunsten der geschädigten Person verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Vorausgesetzt wird in diesem Zusammenhang, dass gestützt auf Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt wird, welche der/dem Geschädigten dann gegebenenfalls in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zugesprochen werden kann. Die Vorinstanz hat keine Ersatzforderung ausgesprochen.