Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess der Beschuldigte ergänzen, dass es sich dabei um eine Entschädigung aus einem Verfahren beim Bundesstrafgericht (.________) gehandelt habe (pag. 20769 f.). Gestützt auf die vorliegenden Akten und Aussagen/Angaben des Beschuldigten (das fragliche Urteil des Bundesstrafgerichts .________ vom .________ ist publiziert) erkennt auch die Kammer keinen Deliktskonnex, womit eine Ausgleichseinziehung nicht in Frage kommt bzw. kam und entsprechend kein Handlungsspielraum für die Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB verbleibt.