07 012 001 f.). Sie ging damit implizit von fehlendem Deliktskonnex bzw. fehlender Gefährdung der sichergestellten Gegenstände/Vermögenswerte aus. Dieser Ansicht schloss sich die Vorinstanz an, wobei sie in der schriftlichen Urteilsbegründung noch auf die Aussagen des Beschuldigten zu den fraglichen Vermögenswerten/Gegenständen verwies. Letzterer sagte anlässlich der Hafteröffnung auf Vorhalt der sichergestellten Bargeldbeträge aus, er habe am Tag vor seiner Festnahme von seinem Anwalt eine Entschädigung vom Gericht bekommen.