auch die (zumindest vollumfängliche) Deckung des erlittenen Schadens der Privatklägerin fraglich bzw. eher unwahrscheinlich. Für die Verwendung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB kommen, wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 12.2 hiervor), nur Gegenstände und Vermögenswerte in Frage, welche einziehbar sind, mithin einen Deliktskonnex aufweisen. Solches ist – entgegen der Auffassung der Privatklägerin – vorliegend nicht der Fall, wie bereits die Vorinstanz treffend feststellte (S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 380).