noch nicht verjährt bzw. verwirkt ist. Da die rechtskräftige Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf vorsätzliche, deliktische Handlungen des Beschuldigten zurückgeht, ist ausserdem nicht zu erwarten, dass diese von einer Versicherung gedeckt wird. Schliesslich ist mit Blick auf die weiterhin sehr angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 20 710, pag. 20 719, pag. 20 724 ff.) und des nunmehr bevorstehenden Vollzugs des unbedingten Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch die (zumindest vollumfängliche) Deckung des erlittenen Schadens der Privatklägerin fraglich bzw. eher unwahrscheinlich.