13. Erwägungen der Kammer 13.1 (Nicht-)Verwendung zu Gunsten der Geschädigten Nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten und der u.a. damit einhergehenden Rechtskraft der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche und Verfügungen im Zivilpunkt (Festsetzung der Schadenersatzleistung und Verurteilung des Beschuldigten zur entsprechenden Bezahlung) steht ausser Frage, dass aus einem Delikt begangene Schadenersatzsprüche der Privatklägerin vorliegen, ein Gesuch resp. Antrag um Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte gestellt wurde, eine Abtretungserklärung (nunmehr) vorliegt und der Zuwendungsanspruch