Ein Aussonderungsrecht zu Gunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichgestellter Konkurrent auf (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N 8 zu Art. 71 StGB; Urteil des BGer 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3). 12.3 Verwendung zur Kostendeckung Gemäss Art.