73 Abs. 1 Bst. c StGB), wobei dem Geschädigten nicht die Ersatzforderung abzutreten, sondern deren Ertrag zuzusprechen ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 73 StGB; Urteil des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1). Art. 73 StGB ist allerdings nicht darauf ausgelegt, als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Anspruch unter Umgehung des SchKG vorwegzunehmen bzw. sicherzustellen (Urteil des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; BAUMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 73 StGB; vgl. auch BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, S. 116).