73 Abs. 1 Bst. b StGB ist zu präzisieren, dass nur solche Gegenstände und Vermögenswerte in Frage kommen, welche effektiv einziehbar sind und eingezogen wurden. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar strafrechtlich beschlagnahmt wurden (z.B. zur Sicherung der Verfahrenskosten), jedoch mangels Gefährdung bzw. Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig. Nicht deliktskonnexe Vermögenswerte können höchstens indirekt nach Beschlagnahme und SchKG-Vollstreckung der Ersatzforderung zu Gunsten der geschädigten Person verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst.