11 Einziehungen die Rechte der geschädigten Partei in den Vordergrund stellen. Art. 73 StGB gewährt demnach, soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und Ersatzforderungen (Urteile des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E. 1; vgl. auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2a zu Art. 105 StPO). Mit Bezug auf Art. 73 Abs. 1 Bst.